die erste Trinkwasserverordnung (TrinkwV) stammt aus dem Jahr 1975, die erste Neufassung von 2001 gilt seit 2003, die jetzige Novelle tritt am 01.11.2011 in Kraft. Mit der Verordnung soll gewährleistet werden, dass jedem Verbraucher an jeder Trinkwasserzapfstelle definierte Trinkwasserqualität zur Verfügung steht.Die Trinkwasserqualität wird durch die Definition zulässiger Grenzwerte für chemische und mikrobiologische Inhaltsstoffe bestimmt.
Für die Lieferung von Trinkwasser geregelter Qualität bis in ein Gebäude ist das Wasserversorgungsunternehmen zuständig, für die Verteilung im Gebäude trägt der Gebäudeeigentümer die Verantwortung.
Da alle Aspekte der Trinkwasserhygiene vom zuständigen Gesundheitsamt begleitet werden, besteht eine Anzeigepflicht für unzulässige Belastungen und die Errichtung und Änderung von Anlagen zur Trinkwassererwärmung.
Das ist neu
Künftig ist ein jährlicher Nachweis über die Einhaltung der Hygieneparameter zu führen, bisher war eine Meldung nur dann notwendig, wenn die zulässigen Grenzwerte überschritten wurden. Bei Anlagen, die zur Vernebelung von Trinkwasser führen, wie Duschen, Badewannen, Whirlpools usw., bekommt die Legionellenprävention großes Gewicht.
Wesentlich schärfer als bisher wird das Nichteinhalten von Meldepflichten und Erledigen behördlicher Auflagen verfolgt und bestraft.
Es werden Dokumentationspflichten und Informationspflichten gegenüber den Verbrauchern eingeführt, Planer und Installateure werden im Hinblick auf die Qualitätssicherung in die Pflicht genommen.
Warum Legionellenprävention?
In den alten Bundesländern sterben jährlich etwa 15.000 bis 20.000 Menschen an einer Lungenentzündung.
Durch Legionellen bedingt sind daran vermutlich 4.000 bis 14.000 schweren Erkrankungen mit 600 bis 2.800 Todesfällen.
(Quelle: http://edoc.hu-berlin.de/dissertationen/fuenfgeld-liv-2002-02-15)Legionellen sind Bakterien, die natürlicher Bestandteil aller Süßwässer sind, sich verstärkt in warmem Wasser zwischen 30 – 45 °C vermehren und ab einer bestimmten Dichte zum Gesundheitsrisiko werden.
Innerhalb von Trinkwasseranlagen findet man Legionellen sowohl in Warmwasserspeichern als auch in Rohrleitungen.
Sie sind frei im Wasser suspendiert und entwickeln und vermehren sich auf einem Biofilm, Inkrustationen und Vertiefungen von Rohrinnenflächen.
Legionelleninfektionen resultieren aus dem Einatmen von Aerosolen (Wasserdampf). Durch Trinken aufgenommene Legionellen werden wieder ausgeschieden.Legionellose ist eine meldepflichtige Erkrankung.
Wer ist von der Novelle der Trinkwasserverordnung betroffen?
Betroffen von den Neuerungen der Trinkwasserverordnung sind alle Verwalter, Betreiber und Besitzer von Großanlagen für die Trinkwassererwärmung.
Großanlagen für die Trinkwassererwärmung sind gem. § 13.5 TrinkwV
• alle Anlagen mit einem Trinkwasserspeicher > 400 Liter Inhalt und/oder
• einem Rohrleitungsinhalt > 3 Liter zwischen Trinkwassererwärmer
und letzter Zapfstelle,
• allerdings nicht die Anlagen, die sich in Ein- und Zweifamilienhäusern befinden, auch wenn sie einzelne Merkmale einer Großanlage erfüllen.
Darunter fallen praktisch alle folgenden Gebäude mit zentraler
Trinkwassererwärmung:
• Wohnhäuser mit mehr als 2 Wohnungen
• Wohn- und Pflegeheime
• Hotels, Pensionen und Ferienwohnungsanlagen
• Sportanlagen und Betriebsduschen, Schwimmbäder und Campingplätze
• Schulen und Kindergärten
• Krankenhäuser
• Justizvollzugsanstalten
Welche Pflichten müssen erfüllt werden?
Verwalter, Betreiber und Besitzer einer Großanlage zur Trinkwasser-erwärmung haben folgende Pflichten:
• Anzeigepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt (§ 13 TrinkwV)
Zu melden ist jede betroffen Anlage unverzüglich (d.h. wohl bis Ende 2011) und jede Inbetriebnahme und technische oder betriebliche Änderung vorab, sowie alle Ergebnisse von Trinkwasser-
untersuchungen.
• Untersuchungspflicht für Trinkwassererwärmung und –verteilung
(§ 14 TrinkwV)
Mindestens einmal im Jahr müssen der Anlage an repräsentativen Stellen Proben für eine orientierende, wenn die zulässigen Werte überschritten werden, weiterführende, hygienisch-mikrobiologische Untersuchung entnommen werden. Legionellen sind dabei die führende Größe. Der Untersuchungsturnus für orientierendeUntersuchungen kann sich für bestimmte Gebäude verlängern.
• Informationspflicht gegenüber den Verbrauchern (§ 21 TrinkwV)
Untersuchungsergebnisse, Zusatz- und Aufbereitungsstoffe und -verfahren (für die Desinfektion, Wasserenthärtung,…) müssen den Verbrauchern zur Kenntnis gegeben werden, z.B. durch Aushang. Das Vorhandensein von Bleileitungen muss ab 1.12.2013 mitgeteilt werden.
• Dokumentationspflicht in Form eines Betriebsbuchs (§ 15 TrinkwV)
Für jede Großanlage zur Trinkwassererwärmung muss ein Betriebsbuch (EDV oder Papier) geführt werden.
Zu dokumentieren sind darin
- Pläne über die Trinkwasserverteilung im Gebäude mit Aktualisierungen
- Prüfprotokolle mit Meldungen an und vom Gesundheitsamt
- Protokolle der Zugabe von Aufbereitungsstoffen.
Die Aufbewahrungsfrist für alle Daten beträgt 10 Jahre.
Was sollte ein Betreiber oder Besitzer jetzt tun?
Ruhe bewahren. Inhaltlich ändert sich in der TrinkwV nichts entscheidendes, auch die zulässigen Grenzwerte für die Trinkwasserhygiene verschärfen sich nicht entscheidend. Zukünftig ist allerdings ein Nachweis über die Einhaltung der Vorgaben zu führen.
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