Probenahme TrinkwV

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Mit der neuen Trinkwasserverordnung, die seit 01.11.2011 gültig ist, sind wesentliche Änderungen- speziell bei "gewerblicher Tätigkeit" also vermietetem Wohnraum, zu beachten. Damit sind viele Mehrfamilienhäuser, die nicht nur von den Eigentümern bewohnt werden, von diesen Änderungen betroffen.

Allgemeine Anforderungen

Die Anforderungen der TrinkwV gelten als erfüllt, wenn die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Dies betrifft die Planung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung. Zusätzlich müssen die Grenzwerte für mikrobiologische/ chemische und Indikatorparameter ( zum Beispiel Geruch oder Trübung). Daraus ergibt sich u.a.:

  • An Trinkwasser-Installationen dürfen nur Fachleute arbeiten.
  • Sie sind mindestens jährlich zu warten
  • Trinkwasser-Installationen sind regelmäßig zu betreiben, Stagnationen sind zu vermeiden, z.B. durch regelmäßige Benutzung der Zapfstellen
  • Die Temperatur am Trinkwassererwärmer ist auf 60°C einzustellen.
  • Werkstoffe und Materialien, die in Kontakt mit Trinkwasser kommen, müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
  • Trinkwasser-Installationen müssen von Nichttrinkwasseranlagen durch spezielle Maßnahmen (DIN EN 1717) getrennt sein
    (Befüllen der Heizungsanlage, Regenwassernutzung, Feuerlöschleitungen).
  • Nichttrinkwasseranlagen: Entnahmestellen sind dauerhaft zu kennzeichnen, bei Verwchslungsgefahr sind sie vor Gebrauch zu sichern.
  • Unterschiedliche Versorgungssysteme (Trinkwasser/Nichttrinkwasser) sind dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen.
  • Empfehlenswert ist, vorhandene Trinkwasser-Installationen in bestehenden Gebäuden hinsichtlich der aktuellen Anforderungen zu prüfen und zu bewerden. Diesen Service bieten wir Ihnen ab Mai 2012.

Anzeigepflichten bei Inbetriebnahme, Veränderung oder Stilllegung

Bei der Errichtung und Änderung von Trinkwasser-Installationen in Mehrfamilienhäusern, in denen sich eine Großanlage (Trinkwasserspeicher mit mahr als 400 Litern Inhalt und/oder Warmwasserleitungen mit mehr als 3 Litern Inhalt zwichen Speicher und Entnahmestelle) zur Trinkwassererwärmung befindet, sind folgende Zeiträume für eine Anzeige, d.h. die Meldung , bei dem zuständigen Gesundheitsamt einzuhalten:

  • mindestens 4 Wochen vorher bei baulichen oder betriebstechnischen Veränderungen, die auf die Becchaffenheit des Trinkwassers wesentliche Auswirkungen haben können,
    sowie
  • innerhalb von 3 Tagen bei Stilllegung.

Bereits bestehende Gebäude, in denen sich eine Großanlage befindet, sind dem Gesundheitsamt anzuzeigen.

Untersuchungspflichten

Alle Hauseigentümer/ Vermieter und Hausverwalter sind dazu verpflichtet, bei Großanlagen zur Trinkwassererwärmung einmal im Jahr systemische Untersuchungen, d.h. an mehreren repäsentativen Probennahmestellen, auf Leginellen von zugelassenen Prüflaboren durchführen zu lassen, wenn Duschen oder andere Einrichtungen, in denen es zu Vernebelung von Trinkwasser kommt, vorhanden sind. Für geeignete Probennahmestellen hat der Betreiber zu sorgen.

Anzeigepflichten bei Nichteinhaltung der Anforderungen

Bei Nichteinhaltung der Anforderugen der Trinkwasserverordung ist unverzüglich das Gesundheitsamt zu informieren. Es sind Maßnahmen zur Ursachenklärung und zur Abhilfe einzuleiten bzw. durchzuführen.

Informationspflichten, Information der Verbraucher

Hauseigentümer und Verwalter müssen Verbraucher, d.h. die Mieter, in gewerblichen Gebäuden über die Qualität des Trinkwassers (Trinkwasseranalyse), verwendete Aufbereitungsstoffe (Aufzeichnungspflicht 6 Monate) oder Untersuchungsergebnisse schriftlich oder durch Aushang zu informieren.

Mit Erlangung der Sachkunde für die Probenahme nach Trinkwasserverodnung können wir Ihnen bei der Untersuchung und Dokumentation Ihrer Trinkwasser-Großanlage von der systemischen Bewertung über die Probenahme-Insallation bis zur Analyse weiterhelfen.

Sprechen Sie uns an.

 

 



© www.holz-wasser-waerme.de   Wednesday, March 21, 2012 11:37 AM LHo

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