Ab dem 1.November gilt die überarbeitete Trinkwasserverordnung. Die neue Fassung setzt das im Jahr 2001 eingeführte Regelwerk fort.
Es fließen Erfahrungen aus den letzten zehn Jahren Anwendung ein, zudem erfolgten Anpassungen an den technischen Fortschritt und wissenschaftlichen Kenntnisstand.
Im Ganzen betrachtet, zielen die Änderungen der umgearbeiteten TrinkwV vor allem ab auf Klarstellung von Begrifflichkeiten, der Schließung von Regelungslücken un dem Ändern von Regeln, die sich letztlich in der Praxis nur unzureichend bewährt haben.
Hygiene und Betreiberpflichten
Alle diese Maßnahmen verdeutlichen zwei große Bereiche bei der Betrachtung der TrinkwV: Bei der Trinkwasserhygiene anhand einer strengeren Legionellenprophylaxe, durch die enger gefassten Pflichten für Betreiber von Trinkwasseranlagen.
Die strengere Legionellenprophylaxe äußert sich in mehreren geänderten Paragrafen recht deutlich, zum Beispiel was die Zahl der Probeentnahmestellen zur Qualitätsbestimmung des Trinkwassers betrifft sowie die Häufigkeit zur Überwachung an sich. Was sich sonst noch ändert, zeigt sich bei genauerer Betrachtung einzelner Paragrafen.
§3 Begriffe
Neueinteilung in:
a) zentrale Wasserwerke (WVA ab 10m³7d oder ab 50 Personen)
b) dezentrale kleine Wasserwerke (WVA unter 10m³/d oder < 50 Personen, gewerblich oder öffentlich)
c) Kleinanlagen zur Eigenversorgung (WVA < 10m³/d)
d) mobile Versorgungsanlagen (WVA in Land-,
Wasser- oder Luftfahrzeugen)
e) ständige Wasserverteilung/ Trinkwasserinstallationen
f) zeitweise Wasserverteilung im Sinne dieser Verordnung.
Der Paragraf stellt klar: Eine Trinkwasserinstallation ist die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Apparate, die sich zwischen dem Punkte des Übergangs von Trinkwasser aus einer Wasserversorgungs-anlage an den Nutzer und dem Punkt der Entnahme von Trinkwasser befinden.
§5 Mikrobiologische Anforderungen
Angepasst an das Infektionsschutzgesetz:
(1) Im Trinkwasser dürfen Krankheitserreger, die durch Wasser übertragen werden, nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.
(4) Konzentrationen von Mikroorganismen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.
§14 Untersuchungspflichten
Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage (WVA) hat diese an mehreren repräsentativen Probennahmestellen zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
Die Untersuchungspflicht besteht für Anlagen, die Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.
§20 Anordnung des Gesundheitsamtes
Das Gesundheitsamt kann anordnen, wann, wo, wie und wie oft Proben zu entnehmen sind.
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