
Das Bestellen vom Sofa aus ist bequem. Dumm nur, wenn die Ware nicht einwandfrei ist oder innerhalb der Gewährleistungszeit Mängel aufweist. Dann ist nämlich Schluss mit Sofa, und die Rennerei beginnt.
Generell gilt: Im Gewährleistungsfall hat der Kunde die Wahl:
- Nachbesserung: Der Kunde behält seine Ware und lässt sich einen Teil des Kaufpreises erstatten.
- Ersatzlieferung: Der Kunde gibt den Artikel zurück und erhält im Austausch die gleiche Neuware.
- Preisminderung: Der Kunde behält seine Ware und lässt sich einen Teil des Kaufpreises erstatten.
- Rücktritt: Er macht den Kauf rückgängig und bekommt sein Geld zurück.
Dies Wahlfreiheit gilt jedoch nur eingeschränkt. Denn der Verkäufer kann die gewählte Art der "Nacherfüllung" verweigern, wenn für ihn eine andere Art günstiger oder weniger aufwändig ist. Meist bietet der Händler eine Reparatur an. Insgesamt hat er grundsätzlich zwei Nachbesserungsversuche. Tritt dann wieder ein Mangel auf, kann der Kunde unter den verbliebenen drei Möglichkeiten wählen: Ersatzlieferung, Preisminderung oder Rücktritt.
Der Kauf ist ein Jahr her? Muss ich beweisen, dass ich den Schaden nicht selbst verursacht haben?
Nein. Grundsätzlich gelten zwei Jahre gesetzliche Gewährleistung. Doch manche Händler wimmeln Kunden schon nach sechs Monaten ab, indem sie behaupten, der Kunde müsse beweisen, dass er den Schaden nicht selbst verursacht hat.
Fakt ist: In den ersten sechs Monaten geht ein aufgetretener Mangel generell zulasten des Händlers. Er muss nur dann nicht haften, wenn er selbst beweisen kann, dass das Produkt bei Übergabe mangelfrei war. Nach Ablauf von sechs Monaten dreht sich die Beweislast. Ab dann muss der Kunde beweisen, dass das Produkt bereits bei Gefahrenübergang mangelhaft war. In schwierigen Fällen hilft nur ein Gutachter weiter.
Wer trägt im Falle einer berechtigten Reklamation die Kosten für den Versand des Produktes an den Händler?
Die Kosten für den Transport trägt der Händler. Nach §439 (BGB) gilt: " Der Verkäufer hat die erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen". Den Kunden darf der Händler somit nicht damit belasten. Schließlich kann der nichts dafür, dass die Ware nicht in Ordnung ist, bzw. Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist aufweist.
Wenn ich mich darauf einlasse, die defekte Ware zurückzusenden, wer haftet dann für Transportschäden?
Das ist Sache des Händlers, die Beweislast liegt aber beim Kunden. Daher sollte der Absender nachweisen können, dass er das Paket aufgegeben hat und das Produkt zu diesem Zeitpunkt die Transportschäden nicht aufwies. Wenn es unfrankiert abgeschickt wird, sollte das mit dem Empfänger abgesprochen werden. Zwar sind auch unfrankierte Pakete mit 500 € versichert, und sie werden auch zugestellt. Aber der Empfänger muss Nachporto bezahlen. Verweigert er das, geht das Paket an den Absender zurück, und dieser muss dann die Versandkosten begleichen und sich mit dem Händler über die Erstattung auseinandersetzen.